COVID-19: Änderungen in Personalvertretungsgesetzen
Änderungen im Bundespersonalvertretungsgesetz
Amtszeiten können verlängert werden, Umlaufbeschlüsse möglich. Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Personalräte bis zum 31. März 2021. Ziel der Maßnahme ist es, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen möglichst zu vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen sicher zu stellen. Damit bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, sollen die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.
Weiterführung der Geschäfte durch bestehende Personalvertretungen
Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Diese Regel greift ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2020 und gilt bis zum 31. März 2021. Dienststellen und Personalvertretungen erhalten frühzeitig Gelegenheit, sich auf die rückwirkende Rechtslage einzustellen.
Änderung der Wahlordnung
Durch die aktuelle Lage können die Personalratswahlen in den Bundesbehörden im Wahljahr 2020 nicht wie üblich als Präsenzwahl mit persönlicher Stimmabgabe durchgeführt werden. Die Änderung der Wahlordnung ermöglicht den Wahlvorständen in Fällen, in denen eine Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann, anstelle oder ergänzend zur Präsenzwahl eine Briefwahl anzuordnen. Hinzu kommen organisatorische Erleichterungen, wenn der Wahltermin verschoben werden muss. Damit wird eine rechtssichere Durchführung als Briefwahl für die Beschäftigten der Bundesbehörden in Krisensituationen ermöglicht. Diese Änderung gilt ebenfalls bis zum 31. März 2021.
Änderung im Landespersonalvertretungsgesetzes NRW
Am 14.4.2020 hat der Landtag im Rahmen des sogenannten Epidemiegesetzes auch zwei Änderungen am Landespersonalvertretungsgesetz NRW beschlossen.
In den meisten Dienststellen in NRW hätten eigentlich in den nächsten Wochen Personalratswahlen stattfinden sollen, da die laufende Wahlperiode zum 30.6.2020 endet. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 23 Abs. 1 LPVG NRW beschlossen.
Für die Personalräte bzw. Wahlvorstände, die aufgrund der Corona-Pandemie eine fristgerechte Wahl bis zum Ende der laufenden Wahlperiode bis zum 30.6.2020 nicht durchführen können, wird eine Verschiebung der Wahl über diesen Termin hinaus ermöglicht. Es bleibt aber auch weiter möglich, die Wahl zum bisherigen Regeltermin durchzuführen, so dass im Einzelfall die Fortführung einer bereits eingeleiteten Wahl nicht verhindert wird.
§ 23 Abs. 1 LPVG NRW lautet zukünftig wie folgt:
„Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode. Sie beträgt vier Jahre. Für die Personalvertretungen, die für die bis zum 30.06.2020 laufende Wahlperiode gewählt wurden, wird die Amtszeit über den 30.06.2020 hinaus verlängert bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung, längstens bis zum 30.06.2021. § 23 Absatz 2 Satz 1 findet für diese Personalräte Anwendung.“
Eine weitere Änderung in § 33 Abs. 3 LPVG ermöglicht nun zeitlich befristet bis längstens zum 30.6.2021 auch Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens oder durch elektronische Abstimmung. § 33 Abs. 3 LPVG lautet zukünftig wie folgt:
„(3) Längstens bis zum 30. Juni 2021 gilt abweichend, dass Beschlüsse auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung erfolgt sind.“