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Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) & Neuerungen der DGUV-Vorschrift 2 – Interview mit Uli Faber

Dr. Ulrich Faber
Dr. Ulrich Faber – Rechtsanwalt & Dozent für den Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz

Lieber Uli, Du bist schon seit vielen Jahren mit den Gesundheitsthemen für uns unterwegs – also quasi einer unserer Fachreferenten für den Gesundheitsschutz. Zu dem bevorstehenden Seminar „Betriebliche Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV-Vorschrift 2“ im Mai haben wir einige Fragen an Dich. Denn ganz aktuell seit dem 01.04.2025 gilt für die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) eine neugefasste DGUV-Vorschrift 2. Welche Bedeutung hat dies für Betriebs- und Personalräte?

Damit ist zunächst einmal rein formal nur eine neue rechtliche Grundlage für die Versicherten der BGHM geschaffen worden. Es spricht aber alles dafür, das praktisch inhaltsgleiche Bestimmungen im Laufe dieses Jahres von den übrigen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in Kraft gesetzt werden. Die „neue DGUV-Vorschrift 2“ ist daher für alle Beschäftigten und ihre Interessenvertretungen von Bedeutung. Ende November 2024 hat die Mitgliederversammlung der DGUV nach einem langen Überarbeitungsprozess und einer rechtlichen Prüfung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Mustertext beschlossen. Die BGHM hat insoweit den Anfang zur rechtlichen Umsetzung dieses Mustertextes gemacht. Weitere Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden sicherlich folgen. In unserem Seminar werden wir uns die Neuerungen, wie z. B. die vermehrte Nutzung digitaler Kommunikation, genauer ansehen und bewerten.

Was besagen das Arbeitssicherheitsgesetz und die Vorschrift DGUV 2?

Die DGUV-Vorschrift 2 und das ASiG bilden die rechtlich verbindliche Grundlage für die Arbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte. Was oft vergessen wird ist, dass sie gesetzlich zur Zusammenarbeit mit den betrieblichen Interessenvertretungen verpflichtet sind und diese fachlich in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen müssen. Die Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen gehört also quasi zur Stellenbeschreibung.  Das ist wichtig, gilt doch das Thema Sicherheit und Gesundheit oft als Expertenthema.

Gefühlt wird diese Vorschrift bei den Betriebs- oder Personalräten oft unterschätzt. Warum ist sie – aus deiner Sicht – so wichtig?

Es ist oft unklar, in welchem Umfang – Stichwort Berechnung der Einsatzzeiten – diese Experten tätig werden müssen und bei welchen Fragen oder bei konkreten Arbeitsaufgaben sie sich einbringen sollen. Die DGUV-Vorschrift 2 schafft hier ein Stück weit Klarheit. Konkret geschieht dies dadurch, dass sie die regelmäßigen Aufgaben, also wie z. B. bei Begehung, Beratung und Unterstützung, regelt. Ebenso wichtig ist die konkrete fachkundige Begleitung bei bestimmten betrieblichen Anlässen – wie beispielsweise  bei geänderten Arbeits- und Fertigungsverfahren oder bei der Einführung von Künstlicher Intelligenz im Unternehmen.

Das Problem ist oft, dass die betrieblichen Akteure – also der Arbeitgeber, aber auch die Interessenvertretungen – viel zu selten die besonderen Kenntnisse von Fachkräften für Arbeitssicherheit und von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten abrufen und von ihren gesetzlichen Möglichkeiten zur Einforderung von Unterstützung Gebrauch machen. Die Logik des ASiG und der DGUV-Vorschrift 2 ist, das Wissen in den Betrieb zu transportieren, um nach den neuesten Erkenntnissen und Regeln entsprechend handeln zu können.

Von welchen Erfahrungen aus der Praxis berichten dir Teilnehmer*innen auf den Seminaren?

Häufig beginnen die Probleme bereits bei den Grundlagen. Die festen Einsatzzeiten der Grundbetreuung nach DGUV-Vorschrift 2 lassen sich nicht korrekt berechnen, weil über die Zahl der Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer*innen oder auch über die Anrechnung von Wegezeiten gestritten wird. Ganz besonders wichtig ist es daher, die Betreuungsform, die Arbeitsweise und Zusammenarbeit sowie die Arbeitsplanung für den Betrieb in einer Betriebsvereinbarung klar und unmissverständlich zu regeln. Der § 9 ASiG und das BetrVG statten den Betriebsrat insoweit mit den erforderlichen Mitbestimmungsrechten aus. Sie werden nach meiner Wahrnehmung zunehmend genutzt.

Lieber Uli, vielen Dank für das informative Gespräch und freuen uns auf ein spannendes Seminar im Mai.

Passendes Seminar

Betriebliche Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGUV-Vorschrift 2

  • 19. – 20. Mai 2025 in Koblenz

Infos & Anmeldung

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