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Kinderbetreuung in der Corona-Krise: Was gilt bei Freistellung und Lohnfortzahlung?

Coronabedingte Schul- und Kita-Schließungen bleiben weiterhin ein aktuelles Thema. Wie lange dürfen Arbeitnehmer, die keine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder haben, deshalb zu Hause bleiben? Muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen und wann kommt eine Entschädigung in Betracht?

Wenn bei Schließung der Kita oder der Schule die Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines Alters betreut werden muss, nicht anders sichergestellt werden kann, dann haben die Eltern als Arbeitnehmer in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht, weil ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Voraussetzung hierfür ist es, dass keine anderweitige Betreuung möglich ist, also etwa durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine eingerichtete Notbetreuung.

Kinderbetreuung: Was ist mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 616 BGB: Dort steht, dass der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn die Verhinderung nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ andauert. Dies sind nach allgemeiner Auffassung höchstens zehn Tage. Der Anspruch aus § 616 BGB kann zudem von vornherein durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Wer zahlt bei längerer Schul- und Kita-Schließung?

Wenn Schul- und Kita-Schließungen nicht nur kurzzeitig schließen, sondern einen Betreuungsbedarf über mehrere Wochen entstehen lassen, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung komplett. Auch ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderpflegekrankengeld) besteht während dieser Zeit nicht, da das Kind nicht wegen einer Krankheit zu Hause betreut werden muss. Arbeitnehmer sind zunächst darauf angewiesen, Überstunden zu nehmen oder bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen. Es empfiehlt sich, die Situation mit dem Arbeitgeber zu besprechen und gemeinsam mit ihm nach flexiblen, einvernehmlichen Lösungen zu suchen.

Corona-Krise: Erhalten Arbeitnehmer Entschädigung wegen Kinderbetreuung?

Um diese Problematik in der aktuellen Corona-Pandemie aufzufangen, wurden die gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausgeweitet: Arbeitnehmer haben seit dem 30. März 2020 gemäß 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kita-Schließung ihre Kinder selbst betreuen müssen.

Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach dieser Regelung den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erstatten. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Unternehmen können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückholen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung?

Die Regelungen betreffen Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind. Hier gibt es keine Altersgrenze. Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die Zeit der geplanten Schließung in den Ferien erfolgt. Die Regelungen gelten zunächst nur bis zum Jahresende 2020.

Was gilt, wenn das Kind des Arbeitnehmers in Quarantäne muss?

In Fällen, in denen das Gesundheitsamt ein Kind – nicht aber die Eltern – unter Quarantäne stellt, könnte ein Anspruch für die Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG in Betracht kommen, wenn man davon ausgeht, dass insoweit das Betreten untersagt wird.

Was gilt für Arbeitnehmer, wenn das Kind an COVID-19 erkrankt?

In diesem Fall gilt rechtlich dasselbe, wie in allen Fällen, wenn das Kind erkrankt. Danach dürfen erwerbstätige Eltern grundsätzlich zehn Arbeitstage im Jahr freinehmen, um ein krankes Kind zu betreuen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Anzahl auf 15 Tage erhöht. Dies gilt jedoch nur bis zum Ende des Jahres 2020.

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