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Mitbestimmung des Betriebsrates bei Rückkehr in die Betriebe

Kurzarbeit, Homeoffice, Betriebsvereinbarungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit haben die Corona Zeit geprägt. Nun geht es langsam wieder in den Normalbetrieb. Jedenfalls bei vielen. Arbeitsgerichte haben sich mit Mitbestimmungsfragen dazu beschäftigt.

Jegliche Arbeitszeitregelung oder Schicht- und Dienstplanerstellung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates. Sinnvollerweise nicht in Einzelentscheidungen sondern durch Betriebsvereinbarungen geregelt.

Durch den Covid 19 Arbeitsschutzstandard sowie des § 5 Arbeitsschutzgesetz muss aber vor Rückkehr an den alten Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung unter Infektionsschutzkriterien erfolgen.

Auch bei der Gefährdungsbeurteilung, wie auch bei Folgemaßnahmen muss der Betriebsrat mitbestimmen.

Hält der Arbeitgeber sich nicht an die vorgesehen Mitbestimmungsrechte und Übergeht den Betriebsrat, so ist der Arbeitgeber mit einer einstweiligen Verfügung zu stoppen.

Die wichtigsten Entscheidungen

Einige Arbeitsgerichte haben Arbeitgeber bereits gestoppt, die bei Rückkehrmaßnahmen den Betriebsrat außer Acht gelassen hatten. Hier die aktuellen Entscheidungen in Kurzfassung:

  • Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht zur Arbeitsleistung heranziehen, bevor eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Dienstpläne (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), die Umsetzung der Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und die zu ergreifenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (§  87  Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) erzielt wurde. So das Arbeitsgericht Neumünster am 28.4.2020 (4 BVGa 3a/20). Der Betrieb wurde wieder geschlossen und der Arbeitgeber gezwungen, Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufzunehmen.
  • Ebenso haben das Arbeitsgericht Berlin (27.4.2020 – 46 AR 50030/20) und das Arbeitsgericht Stuttgart (8.4.2020 – 3 BVGa 7/20) entschieden, dass Anordnungen des Arbeitgebers, die unter Verletzung der Rechte des Betriebsrats im Arbeits- und Gesundheitsschutz umgesetzt werden, unterbunden werden können.
  • Das Arbeitsgericht Wesel (24.4.20 – 2 BVGa 4/20) entschied per einstweiliger Verfügung, dass der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG beachten muss, wenn zur Kontrolle der Einhaltung der im Rahmen der COVID-19-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände Videoaufnahmen angefertigt werden. Bei der Übertragung von Bildern, auch wenn diese wie in diesem Fall verpixelt sind, bleibt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG erhalten, solange die Verpixelung der Bilder nicht technisch unumkehrbar ist. Auch der Umstand, dass die Auswertung durch einen Dritten und nicht durch den Arbeitgeber selbst passiert, macht die Weitergabe der Aufnahmen nicht mitbestimmungsfrei. Auch nach § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ArbSchG besteht ein Mitbestimmungsrecht: Die Auswertung des Bildmaterials ist eine Untersuchungsmethode und dient gerade der Feststellung, ob entsprechende Gefahren wegen Unterschreiten des Mindestabstandes bestehen. Es handelt sich deswegen nicht um der Gefährdungsbeurteilung vorgelagerte Maßnahmen.

Quellen

  • Arbeitsgericht Neumünster (28.4.2020) Aktenzeichen: 4 BVGa 3a/20
  • Arbeitsgericht Berlin (27.4.2020) Aktenzeichen: 46 AR 50030/20
  • Arbeitsgericht Stuttgart (28.4.2020) Aktenzeichen: 3 BVGa 7/20
  • Arbeitsgericht Wesel (24. April 2020) Aktenzeichen: 2 BVGa 4/20

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