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Urlaubssperre ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW

Was für die Betriebsräte schon länger galt, ist nun aufgrund einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch für viele Landespersonalvertretungsgesetze  wirksam. Obwohl das Urteil bereits  2022 veröffentlicht wurde, bekommt es gerade jetzt eine besondere Dynamik. Aufgrund der Kommunalwahlen NRW und Bundestagswahlen überlegen viele Kommunen, Urlaubssperren auszusprechen, damit ausreichend Wahlhelfer*innen zur Verfügung stehen.

Seit 1993 gilt die Rechtsauffassung, dass Urlaubssperren nicht der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen. Im LPVG NRW heißt es dazu im § 72 Abs. 4:

Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über:

[…]

  1. Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und der oder dem beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,

[…]

Nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts 1993 sind Urlaubssperren, die für bestimmte Zeiträume aus unabweisbarer dienstlicher Notwendigkeit angeordnet werden, nicht Bestandteil der Urlaubsplanung. Vielmehr handele es sich um der Urlaubsplanung zeitlich und sachlich vorausgehende organisatorische Maßnahmen, die nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat unterlägen. Urlaubssperren erfüllten nicht die Kriterien, die für einen Urlaubsplan kennzeichnend seien; sie dienten nämlich nicht– wie der Urlaubsplan– der Koordinierung der individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten in einem Programm für die zeitliche Reihenfolge. Vielmehr erschöpfe sich der Regelungsgehalt von Urlaubssperren darin, einen generellen Hinderungsgrund für die Urlaubsgewährung innerhalb bestimmter Zeiträume festzulegen. Für eine Mitbestimmung unter dem Gesichtspunkt der Urlaubsplanung sei deshalb kein Raum, weil die Zeiträume der Urlaubssperre von der Urlaubsgewährung und somit auch von der Urlaubsplanung gerade ausgeschlossen seien. Zuletzt wurde das Urteil nochmals vom OVG NRW 17. Februar 2000 – 1 A 697/98.PVL– ZTR 2000 zitiert und angewendet

Nach den Landespersonalvertretungsgesetzen besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der „Aufstellung des Urlaubsplans“. Davon ist auch die Festlegung sogenannter allgemeiner Urlaubsgrundsätze umfasst. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und seine bisherige Rechtsprechung geändert. Entgegen der bisherigen Auffassung des BVerwG sind auch allgemeine Urlaubsgrundsätze umfasst, mit denen in Form abstrakt-genereller Regelungen zeitlich vorgelagerte Entscheidungen getroffen werden, die Vorfestlegungen für die Koordinierung zwischen dienstlichen Erfordernissen und individuellen Urlaubsansprüchen enthalten (Quelle: BVerwG, Beschluss vom 21.9.2022, BVerwG 5 P 17.21)

Insofern stellt auch eine Urlaubssperre einen allgemeinen Urlaubsgrundsatz in diesem Sinn dar, da sie in Form einer abstrakt-generellen Regelung eine Vorfestlegung für die spätere Koordinierung in einem Urlaubsplan bewirkt. Eine Urlaubssperre hat Auswirkungen auf die zeitliche Festlegung des Urlaubs in künftigen Urlaubsplänen und löst damit die für die Mitbestimmung erforderliche kollektive Betroffenheit aus. Dass die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 umfasst wird, ergibt sich nach Ansicht des BVerwG sowohl aus dessen Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Norm.

Hinweis

Der Beschluss des BVerwG erging zum Landespersonalvertretungsgesetz NRW. Aufgrund des identischen Wortlauts ist die Rechtsprechung auch auf vergleichbare Landespersonalvertretungsgesetze übertragbar.

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