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Urteil: BAG-Entscheidung zum Einblicksrecht in die Entgeltlisten gem. § 80 Abs. 2 BetrVG

Entgeltlisten dürfen eingesehen werden. Klar. Es gibt aber keinen Anspruch auf eine dauerhafte Überlassung an den Betriebsrat. Ohne sachlichen Grund, soll es auch kein Einblicksrecht in Listen aus der Vergangenheit geben.

Sachverhalt

Der Betriebsrat verlangt in einem Unternehmen die Überlassung von Entgeltlisten für einen länger zurückliegenden Zeitraum (2018) und zwar in digitaler Form. Die Listen sollten nach Geschlecht sortiert sein und alle Zulagen und Prämien enthalten.

Entscheidung

Das Gericht weist den Antrag des Betriebsrats zurück. Er hat kein Recht auf Überlassung der vergangenheitsbezogenen Entgeltlisten in digitaler Form. Das BAG sieht das Hauptproblem darin, dass sowohl die Überwachungsaufgaben, (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) als auch die Förderaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG: Tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen) des Betriebsrats gegenwarts- oder sogar zukunftsbezogen sind. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Einblick in vergangenheitsbezogene Daten für diese Betriebsratsaufgaben notwendig sei. Hier hätte der Betriebsrat mehr erklären müssen. Keinesfalls habe – so das BAG – der Betriebsrat nach BetrVG ein Recht auf dauerhafte Überlassung der Gehaltslisten. Der Anspruch des BetrVG ziele nur auf eine Einsichtnahme in die Listen.

Quelle: BAG vom 29.09.2020, Aktenzeichen 1 ABR 32/19

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