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Urteil: BAG-Urteil: Unterlassene Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen

BAG verlangt bei unterlassener Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG die Aufhebung der personellen Maßnahme.

Das BAG hat in einem Urteil aus dem Jahr 2022 seine Rechtsprechung in einem wichtigen Punkt geändert bzw. konkretisiert. Es geht um die Frage, ob der Arbeitgeber eine Beteiligung des Betriebsrats nachholen kann, wenn er eine personelle Maßnahme (Einstellung oder Versetzung) zuvor ohne Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen hat.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter einen neuen Arbeitsbereich zugewiesen, ohne zuvor den Betriebsrat zu einer Versetzung anzuhören. Nachdem der Betriebsrat daraufhin ein Verfahren nach § 101 BetrVG angestrengt und das erstinstanzliche Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Aufhebung der Versetzung verpflichtet hatte, teilte der Arbeitgeber mit, dass er die Versetzung „zurücknehme“. Die Betriebsparteien erklärten daraufhin das arbeitsgerichtliche Verfahren für erledigt.

Zeitgleich hört der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer Versetzung des Arbeitnehmers an. Zudem teilte er dem Betriebsrat mit, dass er diese Versetzung vorläufig durchführen werde. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Versetzung.

Das BAG stellte zunächst fest, dass der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG „vor“ einer personellen Maßnahme zu hören ist. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts mache es grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder eine solche zumindest noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann. Dies war hier nicht der Fall, weil der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Anhörung schon auf den neuen Arbeitsplatz versetzt war.

In einem solchen Fall genüge es nicht, wenn er den Betriebsrat lediglich nachträglich um Zustimmung zur bereits (endgültig) vorgenommenen Einstellung oder Versetzung ersucht oder – wie im Entscheidungsfall – nur mitteilt, er nehme die Versetzung „zurück“ und führe sie nunmehr nur noch „vorläufig“ durch. Vielmehr müsse er die Maßnahme tatsächlich aufheben. Er darf den Arbeitnehmer vorübergehend also nicht mehr beschäftigen.

Quelle: BAG Beschl. v. 11.10.2022 – 1 ABR 18/21

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