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Urteil: Betriebsrat und die Mitbestimmung bei der Duldung von Überstunden

Überstunden im Betrieb und der Betriebsrat wurde nicht im Vorfeld beteiligt. Diese Situation kennen einige Betriebsrate nur zu gut. Das Arbeitsgericht Erfurt hat nun noch mal Klartext gesprochen. Ohne Mitbestimmung geht nichts, auch wenn der Arbeitgeber so tut als wüsste er nichts von den Überstunden.

Sachverhalt

Bei einer Supermarktkette hatten Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu Überstunden vereinbart. Danach sollte der Betriebsrat vor jeder geleisteten Überstunde seine Zustimmung erteilen. Einzig bei dringenden, nicht vorhersehbaren betrieblichen Notfällen oder krankheitsbedingten Eilfällen mit sofortigem Handlungsbedarf und Nichterreichbarkeit des Betriebsrates sollte der Arbeitgeber von der Betriebsvereinbarung abweichen dürfen. Es kam zu einigen Verstößen gegen diese Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber behauptete dazu, dass er die Überstunden nicht angeordnet hätte und ein individuelles Fehlverhalten der Mitarbeiter vorliegen würde. Der Betriebsrat klagte.

Entscheidung

Das ArbG Erfurt gab dem Betriebsrat Recht. Selbst die Duldung von Überstunden stelle ein mitbestimmungswidriges Verhalten dar. Zudem habe der Arbeitgeber schon nicht glaubhaft dargelegt, dass die Überstunden gegen seinen Willen geleistet worden seien.

Quelle: ArbG Erfurt, Beschluss vom 13.08.2021, Az.: 7 BV 26/20

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