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Urteil: Bindungsdauer und Rückzahlungsverpflichtung bei Fortbildungen

Wenn ein Arbeitgeber Dir eine Fortbildung gewährt hat, kann er Dich dadurch nicht auf immer und ewig an sich ketten oder die Rückzahlung der Kosten von Dir fordern. Rückzahlungsverpflichtungen für Fortbildungen müssen angemessen sein. Entscheidet ist die Frage, welche Vorteile ein Arbeitnehmer in Hinblick auf das berufliche Fortkommen durch die Fortbildung erlangt hat. Und die Dauer der Maßnahme muss zum Bindungszeitraum ins Verhältnis gesetzt werden.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber gönnte seinem Mitarbeiter eine zweiwöchige Fortbildungsmaßnahme. Die Kosten betrugen dafür etwas mehr als zwei Monatslöhne. Die Parteien vereinbarten eine Rückzahlungsklausel. Diese sah vor, dass das Geld zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Fortbildung verlässt. Der Arbeitnehmer beendet vor Ablauf der Jahresfrist sein Arbeitsverhältnis. Über die Rückzahlung stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied am 28.5.2019, Az. 7 Sa 2001/18), dass bei dieser zweiwöchigen Fortbildungsmaßnahme die Bindung des Arbeitnehmers an eine Rückzahlungsverpflichtung nicht über sechs Monate hinausgehen darf.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt (Urteil vom 24.11.2020, Az. 1 AZR 319/19).

Rückzahlungsklauseln sind aufgrund ihrer Bindungswirkung nicht uneingeschränkt möglich: Die Bindungsdauer darf nicht unangemessen lang sein. Sie richtet sich in erster Linie nach dem Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung für sein berufliches Fortkommen erzielen kann. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es möglich, sich an folgenden zulässigen Bindungszeiträumen zu orientieren (BAG, Urteil vom 21.7.2005, Az. 6 AZR 452/04):

Dauer der Fortbildung Maximale Bindungsdauer
1 Monat 6 Monate nach Ende der Fortbildung
2 Monate 1 Jahr nach Ende der Fortbildung
3 bis 4 Monate 2 Jahre nach Ende der Fortbildung
6 Monate bis 1 Jahr 3 Jahre nach Ende der Fortbildung
mehr als 2 Jahre 5 Jahre nach Ende der Fortbildung

Mit der Dauer der Fortbildung ist die Fortbildungszeit gemeint, nicht der Zeitraum, über den die Fortbildung stattfindet.

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