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Urteil: Der Betrieb wird behördlich geschlossen. Und was ist mit dem Entgelt?

Sachverhalt

Aufgrund einer behördlichen Anordnung musste ein Arbeitgeber seinen Betrieb schließen. Eine Arbeitnehmerin, die kurz vor der Rente stand, konnte nicht mehr arbeiten – erhielt aber auch kein Kurzarbeitergeld. Sie klagte gegen Ihren Arbeitgeber. Er hätte ihr den Lohn weiterzahlen müssen. Sie habe ja weiterhin arbeiten wollen – es aber nicht gekonnt.
Dass der Betrieb durch eine behördliche Anordnung geschlossen worden sei, falle unter das Betriebsrisiko ihres Arbeitgebers.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden: Die Arbeitnehmerin hat Recht.

Der Arbeitgeber befand sich in Annahmeverzug. Der Arbeitnehmerin steht die Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden zu. Und zwar der volle Lohn, bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für die geplanten Schichten. Das Gericht meint, dass in solchen Fällen das Betriebsrisiko nach § 615 Satz 3 BGB beim Arbeitgeber liegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst das Betriebsrisiko auch Fälle höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Die aktuelle Pandemie sei ein ähnliches Ereignis und zählt dabei ebenfalls als „Betriebsrisiko“ im Sinne des § 615 Satz 3 BGB.

Eine Revision beim BAG ist anhängig.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.3021, Az. 8 Sa 674/20

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