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Urteil: Hat eine „Betriebsrats-Fraktion“ Anspruch auf einen eigenen Besprechungsraum?

Ein Arbeitgeber stellt dem in seinem Unternehmen bestehenden 15-köpfigen Betriebsrat verschiedene Räume zur Verfügung. Sieben Betriebsratsmitglieder meinten, dass der Arbeitgeber ihnen für das Abhalten von „Fraktionssitzungen“ einen Raum von mindestens 30 m² zur Verfügung stellen müsse. Dieser Anspruch stehe ihnen als Teil des Betriebsrats zu. Diese Frage beschäftigte das Landesarbeitsgericht Hessen.

Sachverhalt

Da es im Betriebsratsgremium für verschiedenste Fragen unterschiedliche, von der Zugehörigkeit der politischen Lager der einzelnen Mitglieder abhängende Meinungen gebe, sei es notwendig, dass die einzelnen „Fraktionen“ auch genügend Platz für Besprechungen und Beratungen haben. Der Raum, den der Arbeitgeber ihnen zur Verfügung gestellt habe, sei mit einer Fläche von rund 15 m² für Besprechungen von sieben Personen zu klein. Laut dem Raumplan stehe den sonstigen Mitgliedern des Betriebsrats eine deutlich größere Fläche zur Verfügung.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, die von den Antragstellern gebildete Fraktion könne sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, weil dieser für die Beziehungen innerhalb des Gremiums Betriebsrat nicht einschlägig sei. Im Übrigen könnten auch in einem Raum von 14-15 m² Besprechungen mit 7 Personen stattfinden. Die Verteilung der dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nach Funktionen belege, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliege.

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage der siebenköpfigen „Betriebsrats-Fraktion“ ab. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG müsse der Arbeitgeber für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen. Diese gesetzliche Verpflichtung bestehe ausschließlich gegenüber dem Betriebsrat als Gremium. Einzelne Betriebsratsmitglieder oder „Fraktionen“ hätten keinen entsprechenden Anspruch. Der Betriebsrat treffe seine Entscheidungen grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit im BetrVG nichts anderes bestimmt sei. Dies gelte auch für die Verteilung der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räume.

Quelle: Hessisches LAG, Beschluss vom 02.12.2019, Az.: 16 TaBV 14/19

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