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Urteil: Jedes Betriebsratsmitglied hat Recht auf Zugang zum Betriebsratsbüro

§ 34 Abs. 3 BetrVG besagt, dass Betriebsratsmitglieder das Recht haben, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

Sachverhalt

In einem Unternehmen stellte der Arbeitgeber dem Betriebsrat vier Räume zur Verfügung:

  • Sekretariat des Betriebsrats (Raum 2.102), in dem sich sämtliche Unterlagen des Gremiums befinden,
  • das Büro des Betriebsratsvorsitzenden (Raum 2.103),
  • ein Büro von zwei freigestellten Betriebsratsmitgliedern (Raum 2.101)
  • sowie ein Büro eines anderen freigestellten Betriebsratsmitgliedes (Raum 2.104).

Das Sekretariat ist in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 16:30 Uhr mit einer Sekretärin besetzt. Jedes Betriebsratsmitglied hat einen Transponder (Zugangsschlüssel), der auf den Raum 2.104 codiert ist. Die übrigen Räume lassen sich mit dem Transponder nicht öffnen. Nun forderten Betriebsratsmitglieder, die teilweise auch im Schichtdienst tätig sind, vom Arbeitgeber bzw. vom Betriebsrat den Zugang zu sämtlichen Betriebsratsräumen. Die Argumentation dafür ist, dass Betriebsratsmitglieder die teilweise im Schichtdienst arbeiten, in ihren Arbeitszeiten, zu denen das Sekretariat nicht besetzt sei, keinen Zugang hätten. Zur Ausübung des Rechts auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse nach § 34 Abs. 3 BetrVG sei ein jederzeitiger Zugang erforderlich.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Hessen gab den Betriebsratsmitgliedern Recht in Bezug auf jederzeitigen Zugang zum Sekretariat.

Um das Recht auf jederzeitige Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG zu ermöglichen, sei jedem Betriebsratsmitglied – unabhängig von seiner persönlichen Arbeitszeit – ein Schlüsseltransponder zum Betriebsratssekretariat auszuhändigen. Dies gelte aber nur für Räume, in denen sich Unterlagen für die Betriebsratsarbeit befinden.

Das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG setzt voraus, dass sichergestellt ist, das jedes Betriebsratsmitglied Zugang zu den Unterlagen hat (Schlüssel für das Büro bzw. Zugangsrecht zum Laufwerk auf dem die Daten des Betriebsrats gespeichert sind). Zu den Unterlagen des Betriebsrats im Sinne des § 34 Abs. 3 BetrVG zählen alle Schriftstücke, Listen, Berechnungen, Sitzungsunterlagen, Niederschriften, Akten und Stellungnahmen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats anfallen. Darunter fallen zudem auch alle elektronischen Unterlagen (BAG 12. August 2009 – 7 ABR 15/08).

Hessisches Landesarbeitsgericht 09.09.2019, 16 TaBV 67/19

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