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Urteil: Kein Datenschutz – Betriebsrat bekommt Auskunft über Schwerbehinderte Beschäftigte im Betrieb

Der Betriebsrat ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Verbindung mit § 93 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGV IX) verpflichtet, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Der Arbeitgeber stellt hierzu alle erforderlichen daten zur Verfügung. Doch was tun wenn der Arbeitgeber sich aus Datenschutzrechtlichen Erwägungen weigert? Und wie beurteilen Gerichte den neuen § 79 a BetrVG.

Sachverhalt

Der Betriebsrat ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Verbindung mit § 93 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGV IX) verpflichtet, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern.

Der Betriebsrat überwacht auch, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten bezüglich der

  • Beschäftigungspflichtquote (§ 154 Abs. 1 SGB IX) erfüllt;
  • die behindertengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitszeiten vornimmt;
  • die Prävention zur Verhinderung von Arbeitsplatzverlusten (§§ 164 bis 167 SGB IX);
  • und das der Arbeitgeber dem Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG) nachkommt.

Dies geht nicht ohne entsprechende Daten des Arbeitgebers. Ein Betriebsratsgremium verlangte Auskunft über alle im Betrieb und im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX.

Ebenso erbat der Betriebsrat eine Kopie der für die Bundesagentur für Arbeit bestimmten Anzeige nebst Verzeichnissen nach § 163 Abs. 2 S. 3 SGB IX (Beschäftigungsquotenmeldung).

Der Arbeitgeber kam der Aufforderung nicht nach. Der „Datenschutz“ würde ihm dies verbieten. Nicht alle Betroffenen hätten ihre Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten an den Betriebsrat erteilt. Wie die Abfrage erfolgte, konnte der Arbeitgeber auch nicht mitteilen.

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Entscheidung

Der Betriebsrat hat Sie einen gesetzlichen Auftrag. Aus diesem Grund darf sich der Arbeitgeber nicht mit Datenschutzrechtlichen Gründen weigern die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Allerdings muss der Betriebsrat sicherstellen, dass die entsprechenden personenbezogenen Daten sicher sind. Er muss aufgrund des neuen § 79a BetrVG ein Schutzkonzept vorlegen – unabhängig davon, dass der Betriebsrat grundsätzlich zum Schutz personenbezogener Daten verpflichtet ist.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 20.05.2022, Az. 12 TaBV 4/21

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