Urteil: Korrekte Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM): Weiterleitung der Daten an Vorgesetzte durch Einwilligungserklärung geht zu weit
Sachverhalt
Die Ausgestaltung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) hat sich weitestgehend durch sogenanntes Richterrecht entwickelt. Das heißt, dass durch arbeitsrechtliche Streitigkeiten und den entsprechenden Entscheidungen sich eine Rechtsprechung entwickelt hat, die die Grundlage der BEM-Verfahren und Abläufe ist, wie wir sie aus den Betrieben kennen. Erneut ist eine aktuelle BEM-Entscheidung dazugekommen – diesmal zur Frage der datenschutzrechtlichen Einverständniserklärung bzw. deren Inhalt.
Hintergrund
Gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Und zwar dann, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Ziel des BEMs soll sein, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und zukünftige AU-Zeiten zu verringern bzw. zu verhindern.
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nach herrschender Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn zuvor ein BEM erfolglos blieb oder ein BEM-Gespräch wiederholt abgelehnt wurde.
Die Einladung zu deinem BEM-Gespräch muss formell korrekt sein. Dazu gehört die richtige datenschutzrechtliche Einwilligung. Wenn in dieser Erklärung auch der Weitergabe der Daten an Vorgesetzte zugestimmt werden soll, dann geht das laut LAG Baden-Württemberg zu weit. Die Folge ist, dass die Einladung nicht korrekt war.
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 28.07.2021, 4 Sa 68/20.