Urteil: Kurzarbeit spricht gegen den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs
Sachverhalt
Es ging um die Frage, ob Beschäftigte mit gleicher Tätigkeit bzw. identischen Aufgaben in Hinblick auf Kurzarbeit oder Kündigung unterschiedlich behandelt werden dürfen. Das LAG München sieht die Einführung von Kurzarbeit bei gleicher Tätigkeit als ein Indiz an, dass gegen eine betriebsbedingte Kündigung bzw. gegen einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs spricht.
Hintergrund
Im Gegenteil: Kurzarbeit darf gem. § 95 Satz 1 Nr.1 in Verb. mit § 96 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III nur dann stattfinden, wenn es sich nachweislich um einen vorübergehenden Rückgang des Beschäftigungsbedarfs handelt. Die Frage war nun, ob ein Arbeitgeber, der für einige Arbeitnehmer*innen Kurzarbeit einführt, andere Arbeitnehmer*innen mit gleichen Aufgaben betriebsbedingt kündigen kann. Wenn der Arbeitgeber diese unterschiedliche Behandlung nicht sachlich begründen kann, ist eine betriebsbedingte Kündigung unter diesen Bedingungen sozial nicht gerechtfertigt.
Quelle: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 05.05.2021, 5 Sa 938/20