Neue SeminareGrundlagen für Personalräte

Urteil: Kurzarbeit spricht gegen den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

Sachverhalt

Es ging um die Frage, ob Beschäftigte mit gleicher Tätigkeit bzw. identischen Aufgaben in Hinblick auf Kurzarbeit oder Kündigung unterschiedlich behandelt werden dürfen. Das LAG München sieht die Einführung von Kurzarbeit bei gleicher Tätigkeit als ein Indiz an, dass gegen eine betriebsbedingte Kündigung bzw. gegen einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs spricht.

Hintergrund

Im Gegenteil: Kurzarbeit darf gem. § 95 Satz 1 Nr.1 in Verb. mit § 96 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III  nur dann stattfinden, wenn es sich nachweislich um einen vorübergehenden Rückgang des Beschäftigungsbedarfs handelt. Die Frage war nun, ob ein Ar­beit­ge­ber, der für ei­ni­ge Ar­beit­neh­mer*innen Kurz­ar­beit ein­führt, an­de­re Ar­beit­neh­mer*innen  mit glei­chen Auf­ga­ben be­triebs­be­dingt kün­di­gen kann. Wenn der Arbeitgeber diese unterschiedliche Behandlung nicht sachlich begründen kann, ist eine betriebsbedingte Kündigung unter diesen Bedingungen sozial nicht gerechtfertigt.

Quelle: Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen, Ur­teil vom 05.05.2021, 5 Sa 938/20

Das könnte dich auch interessieren …