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Urteil: Mobile Arbeit – Einigungsstelle ist zuständig – Betriebsrat hat volles Mitbestimmungs- und Initiativrecht

Sachverhalt

In einem Forschungszentrum mit mehr als 20 Standorten ist mobiles Arbeiten an der Tagesordnung. Eine Betriebsvereinbarung existiert bisher lediglich zu häuslicher Arbeit, also für Mitarbeiterinnen, die bei der Arbeit zwischen ihrem Betrieb und dem häuslichem Arbeitszimmer (Home Office) wechseln. Es existiert ein Gesamtbetriebsrat (GBR). Dieser strebt eine einheitliche Regelung zur mobilen Arbeit an. Der Arbeitgeber verweigert eine solche und bestreitet die Mitbestimmung.

Daher verlangt der GBR eine Einigungsstelle zur Regelung der mobilen Arbeit. Das Arbeitsgericht hat diese Einigungsstelle eingesetzt. Dagegen wendet sich der Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG).

Entscheidung

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gibt dem Betriebsrat Recht und weist die Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Errichtung der Einigungsstelle zurück. Der Betriebsrat kann die Einigungsstelle zur Regelung der Mobilen Arbeit anrufen. Die Einigungsstelle war hier nicht offensichtlich unzuständig. Mobiles Arbeiten hat immer eine »kollektivrechtliche« Seite. Es sind zahlreiche Mitbestimmungstatbestände betroffen. Denn beim mobilen Arbeiten geht es um:

  • das Festlegen von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich Pausen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
  • datenschutzrechtliche Überwachungsthemen, da mobiles Arbeiten in der Regel mit mobilen elektronischen Endgeräten erfolgt (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
  • Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Für diese Punkte besteht gerade beim mobilen Arbeiten ein erheblicher Regelungsbedarf. Der Betriebsrat hat hier ein echtes Mitbestimmungs- und damit ein Initiativrecht. Er kann folglich die Einigungsstelle anrufen, um eine Regelung per Betriebsvereinbarung zu erzwingen. Zuständig war hier auch der Gesamtbetriebsrat, da die örtlichen Betriebsräte ihn mandatiert hatten. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass die örtlichen Betriebsräte den GBR durch Beschluss beauftragen müssen, damit dieser in einer Angelegenheit tätig werden kann. Das erfordert einen Beschluss des örtlichen Betriebsrats und eine schriftliche Mitteilung an den GBR-Vorsitzenden, dass die Angelegenheit dem GBR übertragen wird (§§ 50 Abs. 2, 27 Abs. 2 BetrVG).

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern (25.02.2020), Aktenzeichen 5 TaBV 1/20

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