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Urteil: Ohne PCR-Test kein Zutritt zum Werksgelände und somit keine Arbeit – Arbeitnehmer beantragt dagegen einstweilige Verfügung

Sachverhalt

In einer Betriebsvereinbarung hatten sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat darauf verständigt, dass Arbeitnehmer*innen nur dann Zutritt zum Werksgelände erhalten, wenn sie vorher einen PCR-Test durchzuführen und dieser negativ verläuft. So sollten keine Coronaviren in den Betrieb gelangen. Das wollte sich ein Arbeitnehmer nicht gefallen lassen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Aus seiner Sicht verstieß die Anweisung, den Test durchzuführen, gegen das Recht auf Selbstbestimmung und war weder durch das Weisungsrecht noch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilden würde.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht wies den Eilantrag des Arbeitnehmers zurück. Die Begründung war allerdings nicht so aufschlussreich, wie erhofft. Der Arbeitnehmer hatte aus Sicht der Richter die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht nachgewiesen. Ein besonderes, eiliges Beschäftigungsinteresse war nicht erkennbar. Insofern ist der Arbeitnehmer auf den „normalen“ zeitaufwändigen Gerichtsweg verwiesen worden. Kommt am Ende heraus, dass er den Test machen musste, erhält er für die gesamte Zeit des Gerichtsverfahrens kein Geld.

Quelle: Arbeitsgericht Offenbach, Urteil vom 04.02.2021, Az.: 4 Ga 1/21

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