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Urteil: Vorsorgliche Corona-Quarantäne ist nicht wie Krankheit im Urlaub zu bewerten

Sachverhalt

Wer im Urlaub krank wird, hat einen Anspruch darauf, dass diese Tage nicht als Urlaubstage gezählt werden. Es muss dafür natürlich der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erbracht werden. Der „gelbe Schein“. Das sei die behördliche Anordnung zur Quarantäne aber nicht, da dieser Nachweis nicht erbracht wurde.  Für eine Nichtanrechnung von Urlaubstagen gemäß § 9 BUrlG bedarf es eines ärztlichen Zeugnisses. Eine analoge Anwendung des § 9 Bundesurlaubsgesetz sei demnach nicht zulässig.

Hintergrund

Die klagende Arbeitnehmerin hatte zwei Wochen Urlaub genommen. Aufgrund einer behördlichen Anordnung wurde sie in diesem Zeitraum verpflichtet, sich für fünf Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Da es in der Anordnung hieß, die Klägerin sei an Corona erkrankt, verlangte die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber, dass ihr die fünf Urlaubstage „gutgeschrieben“ werden sollen. Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage zurück. Eine analoge Anwendung des § 9 Bundesurlaubsgesetz, würde die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfordern.  Eine Corona-Erkrankung könne auch symptomfrei verlaufen und führe nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit.  Die Klägerin hätte die AU-Bescheinigung auch telefonisch beantragen können. Hat sie aber nicht.

Quelle: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21

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