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Vergütung von Betriebsrats-Mitgliedern: Endlich gilt die Gesetzesänderung

„Um negative Folgen für die betriebliche Mitbestimmung insgesamt auszuschließen, sind klarstellende gesetzliche Maßnahmen notwendig, ohne dabei die Möglichkeit der Aufklärung und Ahndung von Verstößen gegen das Begünstigungsverbot einzuschränken“

So lautete die Begründung für die Gesetzesänderung für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. Seit dem 25. Juli 2024 ist die Reform nun in Kraft. Ob wir auch mehr Klarheit und damit Rechtssicherheit in Bezug auf die Vergütung von BR-Mitgliedern bekommen steht auf einem anderen Blatt. Wir reden übrigens nicht nur über freigestellte Betriebsratsmitglieder. Es geht im geänderten § 78 BetrVG auch um eine Präzisierung in Hinblick eine eventuelle Benachteiligung bei der Vergütung für alle BR-Mitglieder.

In unserem Seminar „Vergütung von freigestellten BR-Mitgliedern„; werden wir die Gesetzesänderungen erläutern und Regelungsbeispiele besprechen. Wer prüfen will, ob ihre/seine Vergütung auf rechtssicheren Beinen steht, oder überlegt, zukünftig in die Freistellung zu gehen und Klärungsbedarf hat, ist in diesem Seminar goldrichtig!

Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6d des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 37 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: „Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
    2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt: „Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt

Wer in dieser Frage Handlungsbedarf hat oder einfach Orientierung und Rechtssicherheit möchte, den empfehlen wir unser Seminar zu dem Thema.

Passendes Seminar

Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern
Das geltende Recht und die Konsequenzen für die Praxis

  • 24.10.2024 – 25.10.2024 in Paderborn
  • 27.01.2024 – 28.01.2025 in Paderborn
  • 08.10.2025 – 09.10.2025 in Dortmund

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