Betriebsratsvergütung – schon die Vergleichsgruppe gebildet?
Die Vergütung – nicht nur von freigestellten Betriebsratsmitgliedern – ist regelmäßiger Bestandteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Obwohl seit Juli 2024 der § 37 Abs. 4 und § 78 BetrVG geändert ist, sind doch in vielen Betrieben die Rahmenbedingungen noch nicht verändert worden.
Besonders anzumerken ist, dass der Arbeitgeber und das gewählte Betriebsratsmitglied durch § 37, Abs. 4, Satz 3 verpflichtet sind, nach der Wahl in den Betriebsrat oder bei vorliegen eines sachlichen Grundes eine Dokumentation vorzunehmen aus der hervorgeht wer die „Vergleichsgruppe“ des Mitgliedes ist.
Da sich oft erst nach einigen Jahren Amtszeit die Frage nach einer verpassten Vergütung stellt ist dieses Vorgehen ein wichtiges Beweismittel. Die fiktive Nachzeichnung eines beruflichen innerbetrieblichen Werdeganges gibt es nicht mehr wie in der vergangen Zeit.
Vielmehr müssen Betriebsratsmitglieder für eine tatsächlich vorhandene Stelle die entsprechende Qualifikation haben und nachweisen um durch die Stellenbesetzung – auch fiktiv – eine Vergütungsanpassung zu erreichen. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.04.2026 – 7 AZR 114/25 ausgeführt, dass bei der Beurteilung der vorhandenen Eignung eines Betriebsratsmitgliedes für eine freie Stelle auch Kenntnisse und Fähigkeiten herangezogen werden, die das Betriebsratsmitglied erst als Betriebsratsmitglied erworben hat.
In unseren Seminaren bei den Grundlagenschulungen, bei Fit für den Vorsitz und Vergütung von freigestellten Mitgliedern gehen wir auf die unterschiedlichen Vergütungsregelungen ein.
Auszug BetrVG
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.


