Die wichtigsten Fragen & Antworten rund um das Thema Arbeit & Urlaub
Für die meisten von uns rückt die schönste Zeit des Jahres näher: der Urlaub. Wir stellen in den Seminaren fest, dass es immer viele Fragen rund um das Thema gibt. Egal, ob es mich als Arbeitnehmer*in betrifft, oder um die Mitbestimmung der Interessenvertretung geht. Klar, wir können an dieser Stelle kein Seminar zum „Urlaubsrecht“ ersetzen. Dennoch haben wir euch mal die aus unserer Sicht wichtigsten Fragen und die dazugehörigen Antworten zusammengestellt.
- Wieviel Urlaub steht mir eigentlich zu?
Wenn Du 5 Tage in der Woche arbeitest, dann stehen dir lt. Bundesurlaubsgesetz 20 Urlaubstage im Jahr zu. Doch das ist selten der Fall. In einem für euren Betrieb bzw. für eure Dienststelle geltenden Tarifvertrag oder in Deinem Arbeitsvertrag steht, wie hoch Dein tatsächlicher Anspruch ist. Die meisten von uns haben 30 Tage Urlaub im Jahr.
- Kann ich frei entscheiden, wann ich den Urlaub nehme?
Im Gesetz steht, dass Dein Arbeitgeber deine Urlaubswünsche berücksichtigen soll. Das geht u.U. aus betrieblichen Gründen nicht. Aber das muss der Arbeitgeber begründen. Vermutlich gibt es bei euch aber eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung, in der die Urlaubsgrundsätze geregelt sind. Dort sollte auch geregelt sein, ob es z.B. Betriebsferien gibt, was mit den Brückentagen ist, oder ob zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet wird. Auf jeden Fall muss der Urlaub genehmigt werden. Auch dieses Verfahren sollte in der BV/DV geregelt sein.
TIPP: Im Zweifel einfach mal im Gremium fragen.
- Bis wann muss ich den Urlaub nehmen?
Bis zum 31.12. des Kalenderjahres. Wenn das aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, dann kannst du Resturlaub bis zum 31.03. des Folgejahres mit „rübernehmen“. Das kannst du aber nicht selbstständig entscheiden. Dein Arbeitgeber muss Dich frühzeitig darauf hinweisen, dass du den Urlaub bis zum 31.12. nehmen sollst. Frühzeitig heißt, dass du noch in der Lage bist, Deinen Resturlaub des Jahres zu nehmen. Informiert der Arbeitgeber dich nicht, verfallen deine Urlaubsansprüche auch nicht.
- Was ist, wenn ich im Urlaub krank werde?
Das wäre natürlich blöd, kann aber passieren. Wenn du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bzw. ein ärztliches Attest vorlegst, verfallen deine Urlaubstage, an denen du krank warst, nicht. (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Das Attest muss die Diagnose enthalten und verständlich sein – und die Adresse des Arztes muss erkennbar sein. Auf jeden Fall musst du deinen Arbeitgeber auch im Urlaub sofort informieren, wenn du krank bzw. krankgeschrieben bist.
- Kann ich mir den Urlaub auch auszahlen lassen?
Nein! Urlaub dient der Erholung. Du kannst weder darauf verzichten, noch kannst du ihn dir auszahlen lassen. Das geht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Reduziert sich mein Urlaubsanspruch durch Kurzarbeit?
Kommt drauf‘ an. Während einer Kurzarbeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den vollen Urlaub, wenn sich die Arbeitszeit reduziert. Es kommt darauf an, in welchen Umfang du Kurzarbeit hattest und wieviel Tage in der Woche Du gearbeitet hast. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zwei Urteilen (Az. 9 AZR 225/21 und 9 AZR 234/21) am 30.11.2021 entschieden, dass Arbeitgeber bei Kurzarbeit den Urlaub kürzen können. Das gilt sowohl für den gesetzlichen Urlaubsanspruch als auch (sofern nichts anderes vereinbart ist) für den (tarif)vertraglich vereinbarten Urlaub. Außerdem ist es egal, ob die Kurzarbeit individuell oder durch eine Betriebsvereinbarung vereinbart wurde. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs ist dabei proportional zum Arbeitsausfall durch Kurzarbeit. Fällt also in einem Jahr beispielsweise ein Viertel der Arbeitstage durch Kurzarbeit weg, verliert der Arbeitnehmer auch ein Viertel seines Urlaubsanspruchs.
Eine Einschränkung gibt es allerdings: Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch nur kürzen, wenn durch die Kurzarbeit ganze Arbeitstage ausgefallen sind. Wird beispielsweise nur die tägliche Arbeitszeit von 8 auf 6 Stunden reduziert, bleibt der Urlaubsanspruch erhalten.
- Verliere ich durch Elternzeit Urlaubsansprüche?
Auch hier kommt es drauf an…. Der Urlaubsanspruch bleibt während der Elternzeit bestehen, allerdings wird der Urlaub nicht automatisch gewährt. Du musst ihn also beantragen. Der Urlaub wird auf das nächste Jahr übertragen, und du kannst ihn nach der Elternzeit nehmen. Der Arbeitgeber kann aber deinen Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 kürzen, den du aufgrund deiner Elternzeit abwesend bist (§ 17 BEEG). Fehlst Du nur einen Teil des Kalendermonats, bleibt dein Urlaubsanspruch für diesen Monat bestehen. Es ist eine „Kann“-Vorschrift. Der Arbeitgeber kann Dir also auch den gesamten Urlaub nachträglich gewähren. In der Praxis kommt es selten vor. Möchte er von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen, muss er es dir mitteilen. Leider ist dies auch noch nach Ende der Elternzeit möglich.Beispiele für Urlaubsanspruch nach der Elternzeit
Eine Mutter hat Anspruch auf 28 Tage Urlaub. Ab 6. März geht sie in Elternzeit bis zum 17. Juli. In diesem Zeitraum ist sie in drei vollen Kalendermonaten abwesend. Im April, Mai und Juni. Im März und Juli ist sie nur teilweise in Elternzeit. Der Urlaubsanspruch verringert sich um 3/12, d.h. 7 auf nunmehr 21 Tage.
Unsere Tipps zum Thema Urlaub
- Informiere Dich über die Urlaubsregelungen in deinem Betrieb bzw. deiner Dienststelle. Am besten beim Betriebsrat oder bei Personalrat. Beide haben ein Mitbestimmungsrecht bei den Urlaubsgrundsätzen. In den meisten Fällen gibt es eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung dazu.
- Wenn du Mitglied einer Interessenvertretung bist, reg‘ doch mal an zu diesem Thema eine Info für die Kolleginnen und Kollegen zu machen.
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