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Gesetzesänderung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM): Betroffene haben Anspruch auf Vertrauensperson

Das  Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist in § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für Arbeitgeber verpflichtend vorgeschrieben. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit dem Betriebs- oder Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung des betroffenen Beschäftigten die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Das Gesetz regelt ausführlich, welche Stellen und Personen der Arbeitgeber von sich aus an dem BEM beteiligen muss, wobei nach der Rechtsprechung immer vorausgesetzt ist, dass die/der betroffene Beschäftigte mit deren Teilnahme ausdrücklich einverstanden ist. Das sind:

  • der Arbeitgeber selbst oder ein von ihm benannter Vertreter
  • der Betriebs- oder Personalrat
  • die Schwerbehindertenvertretung, falls der Beschäftigte ein schwerbehinderter Mensch ist
  • die/der Werks- oder Betriebsärztin/-arzt, wenn dies erforderlich ist
  • die Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX), falls es um Leistungen zur Teilhabe geht und der Beschäftigte kein Schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch ist
  • die Integrationsämter (§ 184, § 185 Abs.1 SGB IX), falls es um begleitende Hilfen im Arbeitsleben geht (§ 185 Abs.2 und 3 SGB IX) und der Beschäftigte ein Schwerbehinderter oder ein gleichgestellter behinderter Mensch ist.

Umstritten und von ExpertInnen zu diesem Thema lange gefordert, war das Recht auf Hinzuziehung einer (privaten) Vertrauensperson . Das hat der Gesetzgeber nun  mit Wirkung vom 10.06.2021 geändert  und zwar durch Art. 7 Nr. 21a des Teilhabestärkungsgesetzes vom 02.06.021 (BGBl I, S. 1387 ff.). Eingefügt wurde folgender neuer Satz 2 in § 167 Abs.2 SGB IX:

„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

Damit ist nicht nur das Recht auf die Hinzuziehung einer Vertrauensperson geregelt, sondern auch ihre Rechte. Ebenso wie andere  Beteiligten hat sie ein Rederecht. Außerdem kann sie Einblick in die BEM-Unterlagen bzw. in die BEM-Akte nehmen, d. h. sie kann Protokolle der Sitzungen, Stellungnahmen der BEM-Beteiligten, ärztliche Befunde  u.a. Dokumente einsehen. Wer diese Vertrauensperson ist, bestimmt einzig und allein die/der betroffene Beschäftigte. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet in der BEM-Einladung ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen. Wenn dies nicht geschieht, ist das BEM-Einladungsschreiben rechtlich unzureichend, so dass der Arbeitgeber ein BEM nicht bzw. nicht ausreichend angeboten hat.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.021 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I, S.1387 ff.), 167 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX)

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Die Schwerbehindertenvertretung (Grundlagen) – Teilhabepraxis 1

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