Home Office und kein Ende
Entgeltlisten dürfen eingesehen werden. Klar. Es gibt aber keinen Anspruch auf eine dauerhafte Überlassung an den Betriebsrat. Ohne sachlichen Grund, soll es auch kein Einblicksrecht in Listen aus der Vergangenheit geben.
Die Bundesregierung hat den Lockdown vorerst bis 14. Februar verlängert. Unternehmen sind darüber hinaus bis zum 15. März verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, soweit die Tätigkeit es zulässt. Das bestimmt die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Bundesarbeitsminister Heil (SPD) am 20.1.2021 erlassen hat.
Unabhängig davon, gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen uneingeschränkt weiter. Arbeitgeber sind gehalten, die Kontakte am Arbeitsplatz möglichst zu reduzieren.
Dazu gehören die bereits angeordneten Maßnahmen:
Betriebe müssen die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen gewährleisten, auch in Kantinen- und Pausenräumen. Wo Begegnungen stattfinden, müssen Beschäftigte Mund-Nasen-Schutz tragen, soweit dies möglich ist. In Sanitärräumen müssen Arbeitgeber auch Flüssigseife und Handtuchspender bereitstellen. In den Räumen muss regelmäßiges Lüften gewährleistet sein.
Zudem führt die Verordnung einige Neuerungen ein:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Home Office anzubieten: Der Arbeitgeber muss Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten in der eigenen Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer »sollten« das Angebot annehmen soweit sie können, sind aber nicht dazu verpflichtet.
- Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und das Tragen von Mund-Nasen-Schutz:
- Müssen mehrere Personen einen Raum nutzen, müssen pro Person mindestens 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Können die Abstände nicht eingehalten werden oder ist mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen, müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Alle Maßnahmen sind zunächst bis zum 15. März befristet.
Kontrollen und Sanktionen
Im den »FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung« weist das Ministerium darauf hin, dass die zuständigen Arbeitsschutzbehörden die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden können. Übrigens: Auch wenn in der Verordnung hauptsächlich von »Betrieben« und »Unternehmen« die Rede ist, gilt sie selbstverständlich auch im Bereich des Öffentlichen Diensts.
Alle Informationen gibt es beim Bundesarbeitsministerium in den »FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (Stand 20.01.2021)«.
Quelle: Bund-Verlag und BMAS, Pressemitteilung vom 21.01.2021