MAV: Neufassung der Wahlordnung MVG EKD – Die wichtigsten Änderungen & Auswirkungen
In seiner Sitzung am 12. September 2025 wurde vom Rat der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) eine Neufassung der Wahlordnung zum Mitarbeitendenvertretungsgesetz (MVG) verabschiedet. Diese geänderte Wahlordnung ist bereits zum 1. Oktober 2025 in Kraft getreten und hat nicht nur wegen der Kurzfristigkeit für Verwirrung gesorgt. Im Büro meldeten sich daraufhin einige Mitarbeitendenvertretungen (MAV) mit sehr unterschiedlichen Fragen.
Um Licht ins Dunkel zu bringen hat sich unsere Referentin und Fachanwältin für Arbeitsrecht – Marion Schmidt – bereit erklärt, die Fragen in einem kurzen Interview zu beantworten!
Interview

Arbeit und Lernen Detmold (AuL): Welche Konsequenzen hat die geänderte Wahlordnung für die MAV?
Marion Schmidt: Mit der erfolgten Änderung der Wahlordnung entfällt ab sofort die Notwendigkeit, eine Mitarbeiterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes durchzuführen. Das Verfahren zur Bildung des Wahlvorstandes und die Durchführung der Wahlen wird hierdurch vereinfacht. Die Neuregelung bedeutet eine weitere Annäherung an die Regelungen des BetrVG. Dort wurde der Wahlvorstand schon immer durch den Betriebsrat bestimmt.
Aufgrund der Änderung kann nunmehr die MAV im Rahmen einer ordentlichen Sitzung den Wahlvorstand bestellen. Dies erfolgt im Rahmen einer Beschlussfassung nach § 26 MVG-EKD.
AuL: Was ist der Unterschied zwischen Bestellung und Bildung des Wahlvorstandes?
Marion Schmidt: Mit der Beschlussfassung der MAV wird der Wahlvorstand bestellt. Gebildet ist er jedoch erst mit Durchführung seiner konstituierenden Sitzung. Diese Sitzung muss gemäß § 3 Abs. 1 der WahlO binnen 7 Tagen nach der Bestellung stattfinden und wird durch das älteste Mitglied des Wahlvorstandes einberufen.
Dieser Tag – also das erste Treffen des Wahlvorstandes zur Aufnahme der Wahlvorbereitungen – ist u. a. der Stichtag für die weiteren Fristberechnungen.
U. a. muss bei der Bestimmung des Wahltermins darauf geachtet werden, dass dieser nicht später als 5 Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegt. Das Wahlausschreiben muss zudem spätestens 7 Wochen vor dem so festgelegten Wahltag in der Dienststelle veröffentlicht werden.
Diese Fristen wurden durch die Neuregelung verändert. Nach altem Recht hatte der Wahlvorstand den Wahltermin innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten festzulegen und das Wahlausschreiben spätestens 5 Wochen vor dem Wahltermin zu veröffentlichen. Er hatte also nicht einmal 2 Monate Zeit um alle für die Erstellung des Wahlausschreibens erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Durch die Veränderung der Fristen stehen ihm hierfür jetzt ggf. mehr als 3 Monate zur Verfügung.
AuL: Bis wann muss der Wahlvorstand von der MAV – durch Beschluss – ernannt worden sein?
Marion Schmidt: Auch diese Frist wurde verändert. Nach der Neuregelung muss der Wahlvorstand spätestens 5 Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der MAV bestellt werden. Konkret wäre die Bestellung des Wahlvorstandes bezogen auf die MAV-Wahlen 2026 also bis spätestens 30.11.2025 vorzunehmen. Die Bestellung darf aber auch früher, also z. B. schon im Oktober 2025 erfolgen.
Praxisbeispiel:
Die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgt in einer MAV Sitzung am 28.11.25. Dann muss die konstituierende Sitzung des Wahlvorstandes bis spätestens 5.12.2025 erfolgen (darf aber auch früher stattfinden).
Da § 15 MVG-EKD bestimmt, dass die Wahlen im Zeitraum 01.01. bis 30.04. stattfinden müssen, wäre hier der späteste Wahltermin der 30.4.2026, d.h. der Wahlvorstand könnte die 5-Monatsfrist für die Bestimmung des Wahltermins in diesem Fall nicht ausschöpfen. Es ist daher ratsam, die Bestellung des Wahlvorstandes schon deutlich vor dem 30.11.25 vorzunehmen.
AuL: Welche Vorteile sehen Sie als Anwältin in der geänderten Wahlordnung?
Marion Schmidt: Durch die Möglichkeit, den Wahlvorstand nunmehr durch Beschluss der MAV zu bestellen, werden die Abläufe vereinfacht. Mit den geänderten Fristen bleibt dem Wahlvorstand mehr Zeit für eine gründliche und angemessene Vorbereitung der Wahl.
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