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Neue CORONA-Testverordnung in Kraft getreten

Die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ ist am 15. Oktober in Kraft getreten.

Corona-Tests werden damit künftig stärker auf Risikogruppen und das Gesundheitswesen konzentriert – weniger auf Reiserückkehrer. Festgelegt ist unter anderem, dass Pflegeheime und Krankenhäuser „Antigen-Schnelltests“ großzügig nutzen sollen, damit Besucher, Personal und Patienten regelmäßig getestet werden können. Asymptomatische Personen haben ebenso einen Anspruch auf Testung, wenn es das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus verlangt und wenn sie in bestimmten Einrichtungen oder Gefährdungslagen arbeiten. Welche Testformen und Häufigkeiten angewendet werden dürfen ist ebenfalls Gegenstand der Verordnung.

Betriebs-/ Personalräte und Mitarbeitervertretungen haben umfangreiche Aufgaben und Rechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz und sollten daher auch die aktuelle Testverordnung kennen.

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