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Urteil: Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund seiner Anzeige des Arbeitgebers bei der Staatsanwaltschaft ist gerechtfertigt

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin fühlte sich von ihrem Arbeitgeber überwacht. Dafür gab es allerdings keine objektiven oder nachprüfbaren Anhaltspunkte. Dennoch erstattete die Arbeitnehmerin Strafanzeige gegen den Arbeitgeber. Die Anzeige nahm der Arbeitgeber zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.

Entscheidung

Das LAG Rheinland-Pfalz hielt die Kündigung für wirksam. Zwar stellt die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten als Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Regelfall noch keine Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung zu rechtfertigen vermag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer dabei wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Diese Voraussetzung hielt das LAG im vorliegenden Fall für gegeben, so dass eine weitere Beschäftigung dem Arbeitgeber unzumutbar sei.

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2022 – 2 Sa 349/21

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