3. Juni 2020
Urteil: Jedes Betriebsratsmitglied hat Recht auf Zugang zum Betriebsratsbüro
§ 34 Abs. 3 BetrVG besagt, dass Betriebsratsmitglieder das Recht haben, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Sachverhalt
In einem Unternehmen stellte der Arbeitgeber dem Betriebsrat vier Räume zur Verfügung:
Sekretariat des Betriebsrats (Raum 2.102), in dem sich sämtliche Unterlagen des Gremiums befinden,
das Büro des Betriebsratsvorsitzenden ...
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